Kurzer politischer Prozess in „Stuttgart 21“?

Bürgerbewegung gegen das regionale Umbauprogramm „Stuttgart 21“ (S21): Hintergrundinfo vom BürgerInnen Parlament Stuttgart zum ersten Prozesstag gegen die Aktivisten Karl Braig, Bernd-Christoph Kämper, Katharine Ertl und Peter Gruber am Dienstag, 21. Januar 2014. Der Prozess wird am 31. Januar im Stuttgarter Amtsgericht in der Hauffstraße 5 fortgesetzt.

„Der Politik vertraue ich schon lange nicht mehr; der heutige Tag hat nun auch mein letztes Vertrauen in die Justiz zerstört. Mir war klar, dass vor Gericht nicht immer alles fair abläuft, aber dass es so unfair läuft, wie die Verhandlung gegen uns offenbart hat, hätte ich nicht gedacht“, erklärt Karl Braig, der am Vormittag mit vier weiteren Beschuldigten vor Gericht saß, bevor am Nachmittag gegen fünf weitere Frauen und Männer verhandelt wurde, die vom zehnten auf den elften November 2012 das Rathaus besetzt haben sollen.

Wichtig war dem Richter vielmehr ein kurzer Prozess. Gleich zu Beginn stellte er auf Antrag der Staatsanwältin Neumann das Verfahren gegen Daniel Bock ein. Bernd-Christoph Kämper bestellte daraufhin Cécile Lecomte als Rechtsbeistand. Die Staatsanwältin Neumann lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass damit eine rechtswidrige Mehrfachverteidigung beantragt werde. Cécile Lecomte sei ja bereits als Rechtsbeistand für Daniel Bock zugelassen worden. Richter Gauch stimmte diesem Einwand zu und verstieß damit eindeutig gegen die Strafprozessordnung. „Da die Verhandlung gegen Daniel bereits abgeschlossen war, lag keine Mehrfachverteidigung vor“, sagt Cécile Lecomte.

Nach diesem Verstoß stellte Bernd-Christoph Kämper einen Befangenheitsantrag gegen Richter Gauch. Doch das tangierte Richter Gauch gar nicht; er setzte die Verhandlung trotz des Befangenheitsantrags fort. Bevor er jedoch die erste Zeugin in den Saal rufen konnte, unterbrach ihn Rechtsanwalt Tronje Döhmer: „Ich lasse nicht zu, dass ich als Leumund für eine unzulässige Ablehnung des Antrags auf Rechtsbeihilfe missbraucht werde.“ Womit er die Staatsanwältin Neumann auf den Plan rief: Wenn nicht mit der Begründung der Mehrfachverteidigung, so sei Cécile Lecomte aber doch als Rechtsbeistand abzulehnen. Es gäbe Zweifel an ihrer Sachlichkeit, da sie bereits im Zusammenhang mit Stuttgart 21 vorverurteilt sei. Richter Gauch ließ nun eine Pause zu. „Vielleicht hat er sich in der ja eine Strafprozessordnung gekauft,“ scherzt Jörg Bergstedt, der vor der Pause nicht versäumt hatte zu fordern, dass auch die Staatsanwältin von ihrem Amt entlassen wird: „Der Ablauf des Prozesses war grob rechtswidrig. Der Antragsversuch von Herrn Kämper wurde so abgebügelt, dass er nicht einmal richtig gestellt werden konnte. Der Befangenheitsantrag war ausreichend begründet und erforderte einen Gerichtsbeschluss, doch die Verhandlung wurde einfach fortgeführt.“

Tatsächlich entschuldigte sich Richter Gauch nach der Pause und erklärte: „Asche auf mein Haupt für meine laienhafte Auffassung.“ Dass ein Richter so Fehler eingesteht, habe er noch nicht erlebt, sagt Jörg Bergstedt. „Der Richter war so von sich selbst eingenommen, dass ihn die Strafprozessordnung gar nicht interessiert hat. Er hat die Rechte der Angeklagten laienhaft und hölzern beschnitten. Aber damit ist er nicht durchgekommen. Das ist ein Teilerfolg gegen die Willkürjustiz, die auch anderswo normal ist. Tausende Menschen werden so vor Gericht abgemeiert.“ Rechtsanwalt Tronje Döhmer kann dem nur zustimmen: „Wir haben es mit einer Strafverfolgung als Mittel der Repression gegen nicht erwünschte politische Meinungsäußerungen zu tun. Das Strafrecht und das Strafprozessrecht sind so angelegt, dass sie der Unterdrückung missliebiger Meinungsäußerungen und Versammlungen dienen.“

Auch die Verhandlung am Nachmittag zeigte, dass missliebige Meinungsäußerungen und Versammlungen nicht erwünscht sind. Und sie führte erneut Richter Gauch und Staatsanwältin Neumann vor, die nun ihre laienhafte Auffassung vom Grundrecht auf Versammlungsrecht präsentierten. Die am Nachmittag in der gleichen Sache Geladenen wurden von Richter Gauch wegen Hausfriedensbruch zu 15 Tagessätzen verurteilt. Dazu erklärte er: „Strafrechtlich gibt es keinen Zweifel, es handelt sich hier um Hausfriedensbruch.“ Das Grundrecht auf Versammlungsrecht sei zu bewerten und zu berücksichtigen. Es habe sich bei der Veranstaltung im Rathaus jedoch weder um eine Versammlung, noch um einen Akt des Zivilen Ungehorsams gehalten.

Davon konnte ihn auch Rechtsanwalt Ullrich Hahn nicht überzeugen, der einen der Angeklagten vertrat und erklärte, dass nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1986 kein Hausfriedensbruch vorliege, sondern die Kriterien des Zivilen Ungehorsams erfüllt seien: „Parallelen zu Mutlangen sind hier nicht zu erkennen“, widersprach Richter Gauch. Es gäbe keine vergleichbare Bedrohung. Auch die Staatsanwältin erklärte, dass die Veranstaltung im Rathaus nicht vom Versammlungsrecht erfasst sei, da sie zu lange gedauert und nicht zur richtigen Zeit stattgefunden habe, weil die Türen des Rathauses abends verschlossen würden. Damit sah sich Rechtsbeistand Holger Isabelle Jänicke vom Rechtsbüro Hamburg genötigt etwas nachzuhelfen: „Das Versammlungsrecht ist in dieser Stadt nicht existent. Die Behörden dieser Stadt – und ich schließe hier die Justiz mit ein – treten das Versammlungsrecht mit Füßen.“ Und haben offensichtlich keine Ahnung von ihm: „Das Versammlungsrecht ist nicht auf Zeitpunkte und Zeiträume begrenzt. Über die Ausübung dieses Grundrechts entscheidet nicht der Staat, sondern der Grundrechtsinhaber. Es ist der Grundrechtsinhaber der entscheidet wo, wie, wann und mit wem er sich versammelt.“