Bundeswehr-Einsatz Artikel 87, 91 Grundgesetz: Land bedeutet immer noch Bundesland

Vorschlag zur Lösung des Dilemmas zum Irak-Einsatz deutscher Truppen-Spezialisten: einfach den arabischen Staat als 17. Bundesland der Bundesrepublik adoptieren oder gleich die ganzen Nationen dieser Erde um die einheimische notorische Grossmachtsucht zu befriedigen. (*)

Mit dem verfassungswidrigen Vorhaben, Einsatzkräfte der Bundeswehr in den Irak zu senden um diesen die entsprechende Legitimation zu geben, werden seit Jahren Dissertationen und Gutachten von Juristen (Reichweite des Verteidigungsbegriffs bei terroristischen Angriffen) und politischen Kurpfuschern bemüht. Umsonst. Das Grundgesetz hat aus völkerrechtlichen Gründen diesem „Herumdoktoren“ mit den Artikeln 87 und 91 ein dickes Vorhängeschloss verpasst, auch wenn immer wieder versucht wird, mit Spitzfindigkeiten diesen sicheren Riegel zu sprengen.

Zur Zeit qualmen wieder die Köpfe der Experten auf Hochtouren, wie man den Einsatz von Bundeswehrsoldaten in den Irak zur Sicherung der nationalen Interessen Deutschlands auf solide Basis stellen könnte.

Man muss kein Jurist sein, um das Grundgesetz zu lesen und den Inhalt zu verstehen.

Mit dem Begriff „Land“ ist ein Bundesland der Republik Deutschland definiert, wie hier in Artikel 91 zu sehen ist, denn davor steht „Bund“:

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Es ist wohl für alle offensichtlich, dass die Bundesregierung der Regierung eines anderen Staates oder „Landes“ keine Weisungen erteilen kann.

Das gleiche gilt in Artikel 87 über die Bekämpfung organisierter militärisch bewaffneter Aufständischer. Mit „Land“ ist auch hier ein Bundesland gemeint:

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Auf den Begriff „Bündnisfall“ kann sich auch nicht berufen werden, da der Irak kein N.A.T.O.-Mitglied ist.

Die Türkei als Mitglied des Nordatlantik-Pakts unterstützt diejenigen Marodeure, die für blutige Unruhe in der Region sorgen, lässt die Paramilitärs über die syrisch-türkische Grenze und versorgt ihre Verwundeten in dafür geschaffenen grenznahen türkischen Krankenhäusern militärischer Einrichtungen.

Die N.A.T.O.-Staaten U.S.A. und Kanada schicken Militärs und Waffen um genau diese Söldner zu bekämpfen, die militärische Ausrüstung findet auf seltsame Weise immer wieder ihren Weg zu diesen Verbänden.

N.A.T.O. gegen N.A.T.O. und jeder gegen jeden, so sieht es aus.

Alle deutschen Debatten und heuchlerischen Rechtsverdrehungen um Deutschlands Militär in alle Welt zu schicken triefen von imperialistischem Gedankengut. Die hiesige Rüstungsindustrie macht in Zusammenarbeit mit diesen Konzernen (Video: („Top 5 War Profiteering Companies“) fette Beute.

Nun wird versucht, die Öffentlichkeit mit dem „Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland“ zu täuschen und deutsche Truppen in den Irak zu senden.

Ist es nicht ein Hohn, wie die Bundesregierung täglich mit neuen Horrorgeschichten die akute Gefahr und Grausamkeit der I.S.I.S. vor Ort an die Wand malt und gerade wegen der „unübersichtlichen Lage“ eine personelle Beteiligung am Konflikt fordert?

(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.
(2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden.

So wird aus dem Kreis kein Quadrat und aus dem Quadrat kein Kreis, auch wenn noch so viele Weissbücher geschrieben werden. „Bewaffnete Unternehmungen“ des geplanten Vorhabens dieser Art Irak-Abenteuerspielplatz der ewig Gestrigen sind nicht vom Grundgesetz gedeckt und somit scheidet die Berufung auf dieses Gesetz unweigerlich aus.

(*) da aus Böswilligkeit oder Einfalt dieser Satz als faschistischer Gedanke bezeichnet, aus dem Zusammenhang dieses Beitrags gerissen und missinterpretiert werden könnte sei angemerkt, dass diese Personen hier auf den Sarkasmus einer kompromisslosen Pazifistin gestossen sind.

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