Seifhennersdorf sorgte für Mitbestimmungsrecht unter Einhaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – ein Sieg, der nicht nur die Bildungslandschaft ändern und positiv stärken wird.
Jahrzehntelang haben sich Kommunen und Gemeinden einschüchtern lassen und resigniert „klein bei gegeben“, wenn es um die Aufstellung der Schulnetzpläne ging. Aufgrund des angeblichen notorischen Geldmangels und zurückgehender Schülerzahlen in den Bundesländern kam es auch mit den Streichungen von Lehrerstellen zu Schliessungen von zahlreichen Schulen. Geld für notwendige Sanierungen der Schulgebäude wurde oft von den Kultusministerien der Länder verweigert. Das bedeutete für die Kinder und Eltern eine unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensqualität, den Alltag zu bewältigen, wenn die Schüler nicht an ihrem Wohnort zum Unterricht gehen konnten und Geschwister jeweils andere Schulen in verschiedenen Städten/Dörfern besuchten.
Auf der anderen Seite werden Millionen für sinnlose Studien und Grossprojekte verschleudert, die nicht im Interesse der Bewohner der Gemeinden liegen.
Diesem Abbau des Niveaus bei der Ausbildung der Schüler wurde mit dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter strikter Auslegung der Paragraphen ein Ende gesetzt. Es ist unverständlich, dass in der Herde der Beamten dieser Prozess des Niedergangs der lokalen Schulen solange unwidersprochen bleiben und durchgeführt werden konnte, schliesslich werden sie dafür bezahlt, den juristisch korrekten Weg einzuschlagen. Die Kenntnis um die Rechtslage kann nicht von allen Eltern als selbstverständlich vorausgesetzt werden.
Die kleine Stadt Seifhennersdorf in der Lausitz im Freistaat Sachsen hat sich nicht ergeben und ist den langen Weg durch die Instanzen bis zur Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegangen, um ihre Oberschule wieder zu erhalten, die geschlossen wurde. Um den Schülern den auswärtigen Unterricht zu ersparen, wurden sie illegal über einen längeren Zeitraum von Privatlehrern und pensionierten Lehrern trotz eines Verbots des Sächsischen Kultusministeriums unterrichtet.
Das sehr umfangreiche Urteil zur verfassungsrechtlichen Prüfung dieses Falls, der stellvertretend bedeutende Auswirkungen auf alle Bundesländer hat, lesen Sie bitte hier.
Die Einwohner von Seifhennersdorf haben damit ein Stück positiver Geschichte in der Bundesrepublik Deutschland geschrieben, diesen Raubzug bei der Bildung mehr als nur einen Stein in den Weg gelegt zu haben. Dafür gebührt ihnen allergrösster Dank.
Darüber hinaus hat die Einhaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 weitreichende Bedeutung für andere Belange des gesellschaftlichen Lebens der Kommunen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung:
„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.“
Damit dürfte bundesweit eine gesellschaftliche Lawine ins Rollen kommen, denn immer mehr Bürger fordern ein Recht auf Selbstbestimmung ihrer kommunalen Angelegenheiten frei von Bevormundung in vielen Bürgerinitiativen ein.