Über strittige Behauptungen darf berichtet werden, urteilte das Bundesverfassungsgericht (BvR 1696/98).
Anderer Meinung ist der 10. Zivilsenat des Kammergerichtes Berlin – und schreckt dabei nicht davor zurück den Sachverhalt, der Grundlage der Entscheidung ist, durch Weglassungen oder durch Entstellungen zu verbiegen.
Kammergericht
Beschluss vom 1.9.2009
Geschäftsnummer: 10 W 50/08
27 O 177/08 Landgericht Berlin
In dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesnachrichtendienst,
vertreten d. d. Präsidenten,
Gardeschützenweg 71 -101, 12203 Berlin,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Eisenberg . Dr. König . Dr. Schork, Görlitzer Straße 74. 10997 Berlin,
gegen
den Journalisten ….(ter)…, ………, …. Berlin,
Beklagten und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ralf Hansen,
Duisburger Straße 57. 40479 Düsseldorf.
hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin durch Vorsitzenden Richter am Kammergericht Neuhaus, den Richter am Kammergericht Thiel und die Richterin am Amtsgericht Busse am 01.09.2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.05.2008 – 27 O 177/08 – geändert:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 4.000,00 €.
Gründe
Die gemäß §§ 91a Abs.2 8.1. 567 Abs.1 Nr.1 ZPO statthafte und gemäß § 596 Abs.1 und 2 ZPO zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beklagte hat gemäß § 91a Abs.1 ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht. Denn der Beklagte wäre im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen.
Der Klägerin standen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs.1 S.2 BGB analog. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 186, 194 Abs.3 StGB zu.
Die Klägerin war aktivlegitimiert. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in dem von ihm betriebenen Internet- Magazin „r-archiv“ stellen eine üble Nachrede zu Lasten des Bundesnachrichtendienstes als Bundesoberbehörde dar. Es gilt hier wie bei anderen Behörden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts klagen können, dass auch Behörden ein Anspruch auf soziale Achtung zukommt, in dem sie verletzt werden können, vgl. § 194 Abs.3 StGB (BGH NJW 2008,2262,2265). Die Darstellung, Mitarbeiter des BND hätten versucht, in das Wohnhaus eines Buchautors einzubrechen, seien widerrechtlich in einen Verlag eingedrungen und seien bereit gewesen, den Autor auf offener Straße zu berauben, ist auch geeignet, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (vgl. BGH a.a.O.). Die Begehung derartiger Straftaten kann das Vertrauen der Bevölkerung in das rechtsstaatliche Vorgehen des BND bei der Verfolgung nachrichtendienstlicher Zwecke erheblich erschüttern.
a) Die streitgegenständliche Äußerung hinsichtlich des Einbruchsversuchs in das Haus des Wilhelm Dietl war nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt. Voraussetzung hierfür wäre, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag und dass bekannt gewordene entlastende Umstände mitgeteilt wurden.
Hier fehlt es bereits an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Mitteilung. Aus den beiden Veröffentlichungen in der Süddeutschen Zeitung und im Stern aus den Jahren 2005 und .2006 (Anlagen 3 und 9 zur Klageschrift) ergibt sich über einen Einbruchsversuch im Haus des Herrn Dietl nichts, so dass hier dahinstehen kann, ob sich der Beklagte auf diese überhaupt berufen könnte.
Die vom Beklagten weiter angeführten „Quellen“ Dietl und Sommer(Müller) sind ebenfalls nicht geeignet, die Mitteilung über einen versuchten Einbruch zu rechtfertigen. Herr Dietl soll sich bei seinen Angaben über einen Einbruchversuch in seinem Haus auf angebliche Äußerungen des Herrn Sommer(Müller) ihm gegenüber gestützt haben. Weder in den in der Süddeutschen Zeitung. vom 15.7.2005 widergegebenen Äußerungen des Herrn Dietl auf der von ihm abgehaltenen Pressekonferenz, noch in der Strafanzeige des Herrn Dietl vom 15.8.2006 (Anlage 5 zur Klageschrift), noch in der Kopie einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dietl vom 16.1.2008 (Anlage B04) finden sich jedoch Angaben über einen solchen Einbruchversuch.
Auch die E-Mails des Herrn Müller an Dietl vom 18.6.2006 und 4.2.1006 (Anlagen B 05a und B 05b) enthalten zu diesem Vorwurf nichts.
Da der Beklagte bereits keine ausreichenden Beweistatsachen vorgebracht hat, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass allein die Mitteilung, der BND bestreite die Darstellung, nicht ausreichte, um die im Jahr 2007 vorliegenden entlastenden Umstände ausreichend mitzuteilen.
b)Die zweite Äußerung versteht der unbefangene Durchschnittsleser so, dass wegen des fehlgeschlagenen Ankaufs des Buchmanuskripts der BND durch einen Einbruch im Verlag versucht habe, an das Manuskript zu gelangen. Selbst wenn die Äußerung mehrdeutig sein sollte, so wäre dieses Verständnis jedenfalls eine der möglichen Deutungsvarianten. Denn durch den insgesamt sehr kritischen und zum Teil polemischen Charakter des Artikels – so lautet die Eingangszeile auszugsweise: „.. verabschiede ich mich von den Lesern – aber auch von der Pullacher Bundesbehörde der Inkompetenz und Unwissenheit.“ – geht der Leser davon aus, dass der beschriebene Einbruch dem BND angelastet werden soll. Hierfür spricht auch die Formulierung „und als dies misslang kam es … zu einem Einbruch.“, die eine kausale Verknüpfung der beiden Tatsachen zum Ausdruck bringt.
Der Beklagte hat zwar substantiiert vorgetragen, dass tatsächlich Unbefugte in den Verlag, in dem das Buch „Bedingt dienstbereit“ erscheinen sollte, eingedrungen sind. Es liegen jedoch keine Tatsachen vor, wonach hierfür der BND verantwortlich gewesen sei.
c) Auch die dritte Äußerung stellt sich nicht als zulässige Verdachtsberichterstattung dar. Hierfür genügen allein die Hinweise darauf, dass „nach Behauptungen“ eines ehemaligen BND-Mitarbeiters ein Überfall auf Dietl geplant gewesen sei und dass der BND diese Darstellung bestreite, nicht aus. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 17.12.2007 lagen außer dem Bestreiten des BND bereits weitere gewichtige tatsächliche Umstände vor, die gegen den geäußerten Verdacht sprachen und die der Beklagte hätte mitteilen müssen. Auf die von DietI wegen des behaupteten geplanten Überfalls gestellt Strafanzeige vom 15.8.2006 hatte die Staatsanwaltschaft Berlin schon mit Bescheid vom 6.9.2006 Herrn DietI mitgeteilt, dass die mitgeteilten Tatsachen nicht ausreichten, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten (Anlage 6).
Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 21.12.2007 ergibt sich, dass der dortige Beschuldigte und angebliche Informant des Herrn Dietl im Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, er habe keine Kenntnis von einem Überfall und habe derartiges auch nicht Herrn DietI mitgeteilt. Selbst wenn dem Beklagten letzteres am 17.12.2007 nicht bekannt gewesen sein sollte, so hätte er vor der Veröffentlichung dieses Verdachts, der sich auf einen Vorgabe aus dem Jahr 2004 bezogen, nochmals bei seinem „Quellen“, insbesondere bei Herrn Müller nachfragen müssen, ob sich neue Gesichtspunkte ergeben hätten. Dass er dies getan hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Die von ihm herangezogenen E-Mails des Herrn Müller an Dietl datieren zum einen aus dem Juni, bzw. Juli des Jahres 2006, lagen also 1,5 Jahre zurück. Zum anderen wird insbesondere aus der E-Mail vom 4.7.2006 (Anlage B 05b) deutlich, dass Herr Müller bereits damals über eine geplante gewaltsame Abnahme des Buchmanuskripts gerade keine Aussage treffen konnte, wie sich u.a. aus dem Passus. „:::Müller: Gewaltsam etwa? Lensen; Lassen wir das besser…“ergibt.
Anmerkungen
Einbruchsversuch (Wohnhaus Dietl):
Die Behauptung basiert auf der Aussage des ehemaligen BND- Spitzels Müller, wie er sie mehrfach mir gegenüber und gegenüber dem Buchautor Wilhelm Dietl gemacht hatte. Müller und Dietl waren als Zeugen von mir benannt. Im Verfügungsverfahren lag zudem dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung des Buchautors Wilhelm Dietl vor, aus der sich ergab, dass Uwe Müller eine entsprechende Behauptung – ihm gegenüber – aufgestellt hat.
Wilhelm Dietl schreibt in seiner eidesstattlichen Versicherung wörtlich:
„…. Zu jener Zeit betraten Mitglieder des Observationskommandos illegal und im Schutze der Dunkelheit mein Grundstück. Sie waren als Personenschützer von Uwe Müller gekommen und beobachteten ihn und mich, als wir uns kurze Zeit in meinem Archiv, einem ehemaligen Hallenbad aufhielten. Ich bekam davon nichts mit. Müller berichtete diese Episode dem Magazin STERN . Ich erfuhr davon erst, als diese Aktion in einem Artikel beschrieben wurde, und durch Müllers persönlichen Erzählungen. Von dem Leipziger erfuhr ich auch, dass die BND-Späher versucht hatten das eiserne Sperrgitter an meinem Archiv mit Hilfe eines hölzernen Stocks anzuheben. Es ist nicht geglückt. Das Gitter trug Schäden davon und lässt sich bis heute nicht mehr vollständig öffnen. Der Schaden wurde von Fachleuten mit mehreren tausend Euro beziffert. Bislang aber nicht behoben……“
Ob Herr Dietl Strafanzeige erstattet hat oder nicht ist im Zivilprozess unerheblich. Ebenso ob in den vom BND vorgelegten Artikeln darüber berichtet wurde oder ob Dietl den Einbruchversuch bei der Pressekonferenz erwähnte. Zumal mir nicht klar ist, ob ihm zu diesem Zeitpunkt die Behauptung Müller bereits bekannt war. Er selbst sagt, dass er erst durch den STERN auf diese Behauptung hingewiesen wurde.
Überfall auf der Friedrichsstrasse
Klar doch – unterstellt die Behauptungen Müller zu diesem Punkt wären richtig – dann muss davon ausgegangen werden, dass das BND-Team Herrn Wilhelm Dietl aufgelauert hat um ihm gegenüberzutreten und höflich zu bitten dem BND das Buchmanuskript auszuhändigen. Oder was sonst will das Kammergericht damit aussagen?
Müller hat seine Behauptungen zu diesem Punkt in zwei eMails bestätigt, diese lagen dem Gericht vor, ebenso die eidesstattliche Versicherung des Wilhelm Dietl aus dem Verfügungsverfahren. Müller und Dietl waren vom Beklagten als Zeugen benannt.
Was Müller gegenüber der Staatsanwaltschaft Leipzig erklärte war mir unbekannt und wurde mir auch nicht vom BND bei der eingeholten Stellungsnahme mitgeteilt. Müller hat mir gegenüber noch wenige Wochen vor dem Erscheinen des Artikels seine Behauptung erneut fernmündlich bestätigt, was vorgetragen war.
Schlicht gelogen ist, dass die Staatsanwaltschaft Berlin Wilhelm Dietl mitgeteilt habe, dass seine vorgetragenen Tatsachen nicht reichen würden. Dies ist eine freie Erfindung des Senats.
Die Staatsanwaltschaft hat eingestellt, da lediglich eine straflose Vortat von Dietl dargelegt wurde.
Beweistatsachen:
Der Prozess wurde vor Beweiserhebung – also vor Vernehmung der Zeugen Dietl und Müller – durch beiderseitige Erledigung der Hauptsache beendet. Die Behauptung, es wären keine ausreichenden Beweistatsachen vorgebracht worden ist eine Frechheit und schlicht ein frei erfundener Sachverhalt.
Die Mittel der Glaubhaftmachung im Verfügungsverfahren sind keine angetretenen Beweise im Hauptsachenverfahren.
Einbruch im Ullstein-Verlag:
Auch dies entbehrt der Wahrheit. Selbst wenn ein Leser diese Passage derart ausgelegt hätte, dann hätte er im nächsten Artikel lesen können, dass es bezüglich des Einbruches im Ullstein-Verlag auch andere Spuren gab, was ausreichend (im Prozess) vorgetragen wurde.
Mag ja sein, dass das Kammergericht einen Artikel für sich betrachtet und eine spätere Klarstellung (im nächsten Artikel) für unerheblich hält, dann hat es dies aber darzulegen und nicht den vorgetragenen – und nicht bestrittenen – Beklagtenvortrag, zu klittern.
Einholung von Stellungsnahmen:
Der Artikel lag vor Veröffentlichung dem BND zur Stellungsnahme vor. Der BND hat pauschal die Behauptung von Müller bestritten und keineswegs vorgetragen, dass Müller gegenüber der Staatsanwaltschaft Leipzig diese seine Behauptungen geleugnet hat.
Mehr noch und auch dies wurde vorgetragen: Müller hat mir gegenüber diese Behauptung ständig wiederholt, zuletzt einen Monat vor dem Erscheinen des Artikels.
Der Senat erfindet – ohne jeglichen Anhaltspunkt – einfach eine unterlassene Sorgfaltspflicht.
Unabhängig davon gibt es keine Sorgfaltspflicht derart, dass ständig bei einem Informanten nachgefragt werden muss, ob er noch zu seiner Geschichte stehen würde, zumal dann, wenn dieser Informant von sich aus ständigen Kontakt hält und nicht mitteilt, dass er gelogen habe.
Fazit:
Der Eindruck, hier musste der Sachverhalt der gewünschten Entscheidung angepasst werden, ist für mich offenkundig. Mag sein, dass der FOCUS solche Gerichtsentscheidungen akzeptiert – ich vermutlich nicht. Für mich hat eine Behörde eine Funktion und keine Ehre, schon gar nicht bei strittigen Tatsachenbehauptungen – die hinreichend als strittig dargestellt wurden. Die Behörde kann allenfalls eine Gegendarstellung verlangen – hat nach meiner Überzeugung aber keinen Unterlassungsanspruch.
Auch können strittige Tatsachenbehauptungen – die als strittig dargestellt werden – ob ausreichend oder nicht – keine Beleidigung darstellen, da dem Leser ja gerade gesagt wird, dass die Behörde bestreitet.
Mein persönlicher Eindruck ist – hier würden drei Richter gerne einen Schlapphut tragen – und vor lauter Vorfreude über die neue Kopfbedeckung haben sie das Lesen verlernt – mehr noch – sie lügen sich schlicht einen Sachverhalt zusammen.
Die Ehre des Kammergerichtes – klagt!!