Im Namen des Volkes
Das Bundesverfassungsgericht wird noch deutlicher, wenn es um Grundrechte geht. In dem Beschluss heißt es wörtlich: „Gerade dieser Willensbeugung und dem Ausgeliefertsein der staatlichen Hoheitsgewalt kann eine abschreckende Wirkung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten – namentlich der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Teilnahme an Demonstrationen – zukommen.
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