Die Note Neun der Demokratie
Heute hat das Bundesverfassungsgericht in Urteil 2 BvE 8/11 geurteilt, daß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) die Abgeordneten des Bundestages „in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes“ verletzt“. Die Verfassungsrichter des 2. Senats unter Andreas Vosskuhle drückten sich aber einstimmig davor, das Gesetz oder auch nur § 3 Absatz 3 StabMechG als verfassungswidrig zu erkennen. Karlsruhe ordnete lediglich eine andere Auslegung des Gesetzes an. Damit ist, entgegen dem Tenor in der Berichterstattung, auch das EFSF-Geheimgremium des Bundestags keineswegs aufgehoben. Es muss lediglich unter Berücksichtigung rudimentärster parlamentarisch-demokratischer Gesichtspunkte neu gewählt werden.
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