Urteil: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt und die Durchsuchung war eine Störung der redaktionellen Arbeit sowie bestand somit die Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung, was zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führen kann
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zu dem Fall – 1 BvR 1739/04 – am 10.Dezember 2010 folgende Entscheidung einstimmig getroffen: „Bundesverfassungsgericht zu Razzia in Hamburger Radio-Redaktion“ weiterlesen