Bundesverfassungsgericht zu Razzia in Hamburger Radio-Redaktion
Urteil: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt und die Durchsuchung war eine Störung der redaktionellen Arbeit sowie bestand somit die Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung, was zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führen kann Die 1. Kammer des
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