Anm. der Red.: Da der Öffentlichkeit der Republik das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G10)“ vom 13. August 1968 bis heute offensichtlich weder zur Kenntnis gebracht wurde, noch im Internet in Textform vorliegt, sowie die Verwendung einer PDF des Bundesanzeigers über den privaten Gebrauch hinaus „nicht statthaft ist“, haben wir das gesamte Gesetz abgetippt. Es dürfte unter einer Bevölkerung von 80 Millionen Menschen rund 200 Personen bekannt sein.
Das Gesetz verpflichtete u.a. die Deutsche Bundespost „das Abhören des Fernsprechverkehrs und das Mitlesen des Fernschreibverkehrs“ (Art. 1 § 1 Abs. 2) von jedweder Person in Westdeutschland und Westberlin zu ermöglichen. Beantragen durften dies „berechtigte Stellen“, u.a. der Bundesnachrichtendienst, das Amt für Sicherheit der Bundeswehr und alle Landesverfassungsschutzämter. Bewilligen durften dies die „zuständigen“ Bundesminister und Landesminister, sowie „im Übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragter Bundesminister“ (§ 5).
Neben dem heutigen Kanzleramtsminister schuf das westdeutsche Gesetz vom August 1968 auch die Gremien, die heute in der Berliner Republik „Parlamentarisches Kontrollgremium“ und „G 10-Kommission“ genannt werden (§ 9).
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