Schreiben an den SWR wegen dessen Berichterstattung über die Demonstration in Koblenz vom 9. Mai 2020

Es war äußerst friedlich, es wurde über den zu großen Einfluss von Bill Gates auf die weltweite Gesundheitspolitik gesprochen und die Sorge vor einer Impfpflicht kundgetan. Dies geschah auch in Anlehnung an das desaströse Ostersonntaginterview mit Bill Gates in den Tagesthemen, das auch ich als reine Propaganda ohne jegliche kritische journalistische Nachfrage durch Ingo Zamperoni erlebt habe. Ich selbst saß damals geschockt vor dem Bildschirm und fragte mich: „Oh mein Gott! Haben die Verschwörungstheoretiker recht? Wie kann dieser Mann behaupten, dass er 7 Milliarden Menschen impfen wolle, bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 7,7 Milliarden Menschen?“

Atomwaffengegnerinnen von Landgericht verurteilt

In der Verhandlung verwiesen die Aktivist*innen in ihren Plädoyers darauf, dass ihre gewaltfreie Aktion in Zeiten nuklearer Aufrüstung ein angemessenes Mittel sei. Sie beriefen sich dabei auf den Notwehrparagrafen. Er besagt, dass Bürger*innen sich gegen einen Angriff auf ihre Grundrechte zur Wehr setzen dürfen, wenn staatliche Instanzen versagen. Das „Go-In“ in Büchel habe zum Ziel gehabt, die Einsatzbereitschaft der Tornados mit den Atombomben einzuschränken.

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Verwaltungsgericht Koblenz betont die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Mit deutlichen Worten stärkt das Verwaltungsgericht Koblenz das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit und erklärt das Verbot eines atomwaffenkritischen Flugblattes für rechtswidrig. Hintergrund der Entscheidung ist ein Flugblatt des Heidelberger Atomwaffengegners Hermann Theisen, womit dieser die Bundeswehrsoldaten des Atomwaffenlagers Büchel im vergangenen Jahr während einer angemeldeten Kundgebung aufgefordert hatte, die Öffentlichkeit über die geplante Modernisierung von Atomwaffen zu informieren. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell verbot die Verteilung des Flugblattes, weil die Soldaten damit zum Geheimnisverrat aufgefordert worden seien (§ 111 StGB i.V.m. § 353b StGB).

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