„Militarisierung auf den Trümmern des Rechts“

Die entscheidende Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, wie es die Kommission anstellt, den offensichtlichen Verstoß des EVF gegen Artikel 41(2) zu begründen. Grob zusammengefasst und vereinfacht wird dabei argumentiert, es handele sich hier nicht primär um Maßnahmen der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“, auf die sich das Verbot beziehe, sondern sie dienten vorrangig der Forschungs- bzw. Wettbewerbsförderung. Und da für solche Zwecke EU-Haushaltsgelder verwendet werden dürften, sei der ganze Fonds auch rechtens, so die Kommissionsauffassung.

Categorized as: Militär, Krieg