Linientreues BVerfG: Streikverbot durch die Hintertür

Laut den Karlsruher Interpreten führt die Verfassungswidrigkeit von Teilen des Tarifeinheitsgesetzes „nur zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz“, aber nicht zu dessen Verbot. Wohlgemerkt: nicht zum Verbot des Gesetzes.

Gleichwohl soll ein Verbot von Tarifverträgen und Streiks kleiner Gewerkschaften verfassungsgemäß sein.

Hinter diesem bizarren Winden im heutigen Mehrheitsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts und der Einschränkung von Artikel 9 Grundgesetz, steckt eine fast zehn Jahre alte Forderung aus dem Kapital, welche die Richter nun erfüllen.

Eine Analyse und Erinnerungsmaßnahme.

„Man kann nicht schlichten über das Grundgesetz“: Die Pressekonferenz der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer

„Wir haben deshalb so lang verhandelt, weil die Bahn in all ihren Angeboten bisher dieses immer zur Grundbedingung gemacht hatte – allerdings immer sehr gut versteckt: in wabbeligen Formulierungen, in fadenscheinigen Argumentationslinien hat sie immer die gleiche Vorbedingung gestellt. Und nun hat sie sie zu Papier gebracht. Nach langen Verhandlungen in den Hintergrundgesprächen. Und wir haben uns erlaubt, unsere Grundrechte nicht an der Garderobe abzugeben, sondern zu sagen: Das werden wir nicht tun. Weder im Vorgriff auf das Gesetz, noch überhaupt. Weil wir die Grundrechte nicht als teilbar sehen.

Und das ist auch der Grund, warum wir die Schlichtung ablehnen. Man kann nicht schlichten über das Grundgesetz. Das dürfte jedem in diesem Raume klar sein. Und den Menschen da draußen auch.“