DER MOBILE TELEVISOR (IV): „Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht“

16.Februar 2013, Teil I: DER MOBILE TELEVISOR
17.Februar 2013, Teil II: “Hinter Mauern versteckte menschliche Wesen visualisieren”
17.Februar, Teil III: “Boden durchdringender Radar” aus Luftraum und Orbit

1949 trat das Grundgesetz für Westdeutschland in Kraft. 1983 schuf das damals noch westdeutsche Bundesverfassungsgericht in Urteil 1 BvR 209 nach Artikel 1 und 2 Grundgesetz das Grundrecht auf “informationelle Selbstbestimmung”- wohlgemerkt: für die Bürgerinnen und Bürger, nicht für die Staatsorgane, nicht für staatliche oder kommerzielle Spione und auch nicht für Privilegierte wie Akademiker, die sich zunächst durch gar nichts auszeichnen. Am 27. Februar 2008 erweiterte das nun für die Berliner Republik amtierende Bundesverfassungsgericht in Urteil 1 BvR 370/07 das verfassungsmäßige Grundrecht aller Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung um das “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”. In den, wie es die „FAZ“ so bildungsgut-bürgerlich auszudrücken pflegte, „mitunter beklemmend futuristisch wirkenden Passagen“ dieses Urteils heißt es:

„Als Eingriff in Art. 13 GG sind auch Maßnahmen anzusehen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 <309, 327>), sondern ebenfalls etwa die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann. Das kann auch ein System betreffen, das offline arbeitet. (..)

Das Grundrecht schützt auch vor Datenerhebungen mit Mitteln, die zwar technisch von den Datenverarbeitungsvorgängen des betroffenen informationstechnischen Systems unabhängig sind, aber diese Datenverarbeitungsvorgänge zum Gegenstand haben. So liegt es etwa bei einem Einsatz von sogenannten Hardware-Keyloggern oder bei einer Messung der elektromagnetischen Abstrahlung von Bildschirm oder Tastatur.

Man muss nun davon ausgehen, dass 99,99 Prozent der Bevölkerung weder eine Ahnung davon haben dass sie dieses Grundrecht besitzen, noch davon wovor und vor wem es sie beschützt. Ebenso muss man davon ausgehen, dass keine einzige Einrichtung, Körperschaft bzw staatliche, nichtstaatliche oder kommerzielle Institution oder Organisation, geschweige denn ein einziger Abgeordneter in Bundestag oder Länderparlamenten, nicht zu sprechen von einer einzigen Partei, irgendetwas tut um diesen grundrechtlich verbrieften Anspruch von 82 Millionen Menschen auf Schutz vor explizit staatlichem Zugriff dieser Art zu gewährleisten. „DER MOBILE TELEVISOR (IV): „Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht““ weiterlesen