Artikel 93 Grundgesetz berechtigt jede Landesregierung, Gesetze und Aktivitäten von Bundestag, Bundesregierung und Bundesbehörden durch das Bundesverfassungsgericht auf deren Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Wie wir bereits mehrfach detailliert umschrieben, ist unsere Republik, mit ihrer durch die Verfassung vorgeschriebenen Gewaltenteilung, außer Funktion gesetzt worden. Die Regierung und ihre Behörden machen was sie wollen und ignorieren das Grundgesetz.
Die neue Landesregierung von Thüringen hat nun die Möglichkeit, vor dem Bundesverfassungsgericht jedwedes Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen, ohne mühsam und ggf über ein jahrelanges Verfahren einen bereits stattgefundenen Bruch der Verfassung und Verletzung ihre eigenen jeweiligen Rechte nachweisen zu müssen. Zudem kann die Landesregierung, qua Grundgesetz, vom Bundesverfassungsgericht auch eine „Auslegung“ des Grundgesetzes durch Regierung und Behörden überprüfen lassen. Etwa Dienstvorschriften der Geheimdienste, welche diese für so „ziemlich alles“ ermächtigt, oder das Bundeskriminalamtgesetz, gegen dessen Neufassung und Ermächtigung des B.K.A zur Geheimpolizei vor über sechs Jahren der ehemalige Innenminister Gerhart Baum Verfassungsklage einreichte, die vom Bundesverfassungsgericht bis heute verschleppt wird und nun ganz niedergeschlagen werden soll.
Dieses in der Republik nicht sonderlich gut bekannte Verfassungsrecht von Landesregierungen und einem Viertel der Abgeordneten des Bundestages, Aktivitäten und Gesetze von Regierung und Staat auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, ist von den Wortnebelwerfern der etablierten Justiz „abstrakte Normenkontrolle“ getauft worden. Dabei handelt es sich schlicht um ein Verfassungsrecht. „Landesregierung Thüringen: Beantragen Sie eine „abstrakte Normenkontrolle“ der „Auslegung“ des Grundgesetzes durch die Regierung“ weiterlesen